BÜRGERLISTE
stellt Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
des Rates
20.11.2004:
Die Bürgerliste setzt sich für mehr Transparenz
bei den politischen Entscheidungen des Rates der Stadt Geilenkirchen
ein. Daher hat sie für den Haupt- und Finanzausschuss
am 24.11.2004 den Antrag gestellt, die Geschäftsordnung
des Rates zu erweitern. Ziel des Antrages ist es, sachkundigen
Bürgern die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen
des Rates zu ermöglichen. Sachkundige Bürger sind
von den Ratsfraktionen benannte politisch engagierten Bürger,
welche Ihr Sachwissen in den Ausschüssen des Rates einbringen.
Der
Antrag im Wortlaut:
Sehr
geehrter Herr Bürgermeister Borghorst,
die
Fraktion der BÜRGERLISTE im Rat der Stadt Geilenkirchen
stellt den nachfolgenden Antrag mit der Bitte um Aufnahme
auf die Tagesordnung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.11.2004:
§
10 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Geilenkirchen
wird wie folgt um den Absatz 3 ergänzt:
(3)
Ausschussmitglieder können an den nichtöffentlichen
Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen. Sie haben
sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer
begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles
und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
Begründung:
Die
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) lässt
den Gemeinden bezüglich der Teilnahme von Ausschuss-mitgliedern
an nichtöffentlichen Sitzungen an verschiedenen Stellen
Gestaltungsmöglichkeiten:
Gemäß
§ 58 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz GO NW können
nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch die Mitglieder
anderer Ausschüsse an den nichtöffentlichen Sitzungen
von Ausschüssen teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich
durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
Des
weiteren können gemäß § 48 Absatz 4 GO
NW Mitglieder der Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung
an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer
teilnehmen.
Von
der Möglichkeit des § 58 Absatz 1 Satz 4 zweiter
Halbsatz GO NW wurde in Geilenkirchen durch die Regelungen
des § 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Rates
gebrauch gemacht. Der § 48 Absatz 4 GO NW ist jedoch
nicht in die Geschäftsordnung eingeflossen.
Daraus ergibt sich, dass nach der momentanen Rechtslage Sachkundige
Bürger zwar an nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen
teilnehmen können, in denen sie nicht Mitglied sind (vorausgesetzt,
deren Aufgabenbereich wird durch den Beratungsgegenstand berührt),
jedoch nicht an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates.
In
vielen umliegenden Kommunen ist in der jeweiligen Geschäftsordnung
des Rates eine Regelung getroffen worden, welche genau diese
Teilnahme an nichtöffentlichen Ratssitzungen ermöglicht.
So ist beispielsweise in Übach-Palenberg (siehe §
13 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates), in Linnich
(§ 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Rates),
in Jülich (§ 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung
des Rates) oder in Aachen (§ 7 Absatz 3 der Geschäftsordnung
des Rates) eine Teilnahme von sachkundigen Bürgern und
Einwohnern an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates
als Zuhörer generell und uneingeschränkt erlaubt.
Diese
Teilnahmemöglichkeit führt zu mehr Transparenz bei
den Entscheidungsfindungen und einem besseren Informationsstand
bei den Sachkundigen Bürgern in den Ausschüssen.
Außerdem wird so dem Eindruck entgegengewirkt, dass
durch die Nichtöffentlichkeit der Ratssitzung einem kleinen
Kreis von Personen ein Informationsvorsprung verschaffen wird.
Das OVG Lüneburg (OVGE 6, 437) hat dazu festgestellt,
dass díe Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der
Beratung durch die Teilnahme weiterer Personen kaum leiden
kann, es sei denn, dass die Beratenden „sich verfehlter-
und ungehörigerweise als Cliquen fühlen, die eine
Beobachtung durch Außenseiter zu fürchten haben.
Deshalb stellen Personen, die ebenso wie die an der Beratung
Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, keine
Öffentlichkeit in nichtöffentlichen Sitzungen her.
(Quelle: Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ Wansleben:
„Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen –
Kommentare –„)
Da
die Teilnahme als Zuhörer auch in keinen Fall einen Anspruch
auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld
begründet, entstehen der Stadt Geilenkirchen durch die
Änderung der Geschäftsordnung keine zusätzlichen
Kosten.
Ergebnis |
Abgelehnt
in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom
24.11.2004 durch die Stimmen der CDU und FDP.
|
zurück
zum Archiv
|