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BÜRGERLISTE stellt Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung des Rates

20.11.2004: Die Bürgerliste setzt sich für mehr Transparenz bei den politischen Entscheidungen des Rates der Stadt Geilenkirchen ein. Daher hat sie für den Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2004 den Antrag gestellt, die Geschäftsordnung des Rates zu erweitern. Ziel des Antrages ist es, sachkundigen Bürgern die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates zu ermöglichen. Sachkundige Bürger sind von den Ratsfraktionen benannte politisch engagierten Bürger, welche Ihr Sachwissen in den Ausschüssen des Rates einbringen.

Der Antrag im Wortlaut:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Borghorst,

die Fraktion der BÜRGERLISTE im Rat der Stadt Geilenkirchen stellt den nachfolgenden Antrag mit der Bitte um Aufnahme auf die Tagesordnung des Haupt- und Finanzausschusses am 24.11.2004:

§ 10 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Geilenkirchen wird wie folgt um den Absatz 3 ergänzt:

(3) Ausschussmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen. Sie haben sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles und auf Zahlung von Sitzungsgeld.

Begründung:

Die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) lässt den Gemeinden bezüglich der Teilnahme von Ausschuss-mitgliedern an nichtöffentlichen Sitzungen an verschiedenen Stellen Gestaltungsmöglichkeiten:

Gemäß § 58 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz GO NW können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch die Mitglieder anderer Ausschüsse an den nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

Des weiteren können gemäß § 48 Absatz 4 GO NW Mitglieder der Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen.

Von der Möglichkeit des § 58 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz GO NW wurde in Geilenkirchen durch die Regelungen des § 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Rates gebrauch gemacht. Der § 48 Absatz 4 GO NW ist jedoch nicht in die Geschäftsordnung eingeflossen.
Daraus ergibt sich, dass nach der momentanen Rechtslage Sachkundige Bürger zwar an nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen teilnehmen können, in denen sie nicht Mitglied sind (vorausgesetzt, deren Aufgabenbereich wird durch den Beratungsgegenstand berührt), jedoch nicht an nichtöffentlichen Sitzungen des Rates.

In vielen umliegenden Kommunen ist in der jeweiligen Geschäftsordnung des Rates eine Regelung getroffen worden, welche genau diese Teilnahme an nichtöffentlichen Ratssitzungen ermöglicht. So ist beispielsweise in Übach-Palenberg (siehe § 13 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates), in Linnich (§ 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Rates), in Jülich (§ 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Rates) oder in Aachen (§ 7 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates) eine Teilnahme von sachkundigen Bürgern und Einwohnern an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer generell und uneingeschränkt erlaubt.

Diese Teilnahmemöglichkeit führt zu mehr Transparenz bei den Entscheidungsfindungen und einem besseren Informationsstand bei den Sachkundigen Bürgern in den Ausschüssen. Außerdem wird so dem Eindruck entgegengewirkt, dass durch die Nichtöffentlichkeit der Ratssitzung einem kleinen Kreis von Personen ein Informationsvorsprung verschaffen wird. Das OVG Lüneburg (OVGE 6, 437) hat dazu festgestellt, dass díe Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Beratung durch die Teilnahme weiterer Personen kaum leiden kann, es sei denn, dass die Beratenden „sich verfehlter- und ungehörigerweise als Cliquen fühlen, die eine Beobachtung durch Außenseiter zu fürchten haben. Deshalb stellen Personen, die ebenso wie die an der Beratung Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, keine Öffentlichkeit in nichtöffentlichen Sitzungen her. (Quelle: Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ Wansleben: „Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen – Kommentare –„)

Da die Teilnahme als Zuhörer auch in keinen Fall einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld begründet, entstehen der Stadt Geilenkirchen durch die Änderung der Geschäftsordnung keine zusätzlichen Kosten.

 

Ergebnis

Abgelehnt in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.11.2004 durch die Stimmen der CDU und FDP.



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