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Patintenverfügung auch in jungen Jahren wichtig

12.10.2011: Zu einem Informationsabend mit den Themen: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht hatte die Bürgerliste die Geilenkirchener Bevölkerung in die Gaststätte Führen in Teveren eingeladen. Schon vor Beginn der Veranstaltung stellte sich heraus, dass das Veranstaltungsthema entsprechend den Erwartungen der Bürgerliste für die Bevölkerung von großem Interesse ist.

Die Räumlichkeit konnte kaum die Interessierten aufnehmen. Nachdem Johann M. Graf, Stadtverordneter der Bürgerliste, die Anwesenden begrüßt hatte, gab er das Wort an Dr. Dieter Meier, Direktor des Amtsgerichtes Heinsberg, weiter.

Dr. Meier führte in professioneller Weise und in dem Thema adäquater Form durch die Veranstaltung, indem er mit Beispielen die Stichworte Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erläuterte.

Er verwies auf die Homepage des Amtsgerichtes Heinsberg, auf welcher man eine vorformulierte Vorsorgevollmacht findet, und verwies auch auf die entsprechende Seite des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, wo auch ein Formular abrufbar ist. Meier stellte die verschiedenen Formen einer Vorsorgevollmacht dar, wobei er unterschied zwischen der echten und der unechten Vorsorgevollmacht.

Formulare im Netz

Beide unterscheiden sich dadurch, dass die eine eine Vollmacht ist, die erst dann zur Wirkung gelangt, wenn ein behandelnder Arzt die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt, die andere Vollmacht hingegen sofort wirksam ist.

Der Experte stellte die Vorzüge beider unterschiedlichen Vollmachten dar und stellte auch entsprechende Formulare für die vor Ort anwesenden interessierten Bürger der Stadt Geilenkirchen zur Verfügung. Der Referent wies darauf hin, dass die Patientenverfügung ein wichtiger Aspekt zur Regelung der Angelegenheiten bezüglich der eigenen Gesundheitsvorsorge darstellt. Der Referent legte Wert auf die Feststellung, dass die Patientenverfügung nicht erst im Alter wichtig ist, sondern auch in jungen Jahren der persönliche Wille zur Wirkung gelangen sollte. Eindeutiges Fazit war, dass es zwar Vordrucke für Patientenverfügungen zum Ankreuzen gibt, es jedoch deutlich besser ist, einen individuellen Text zu veranlassen, welcher später bei der Prüfung des geäußerten Willens die Glaubwürdigkeit dieser Willensäußerung erhöht. Neu für viele Anwesenden war auch, dass die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht nur einmal unterschrieben werden müssen. Es ist empfehlenswert, aber nicht zwingend, dass die Patientenverfügung alle zwei Jahre neu unterschrieben wird, damit man als Empfänger dieser Patientenverfügung erkennt, dass der Patient sich nochmals mit seinem eigenen Willen in den vergangenen Jahren auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus verwies Dr. Meier auf die Regelung des § 1901a BGB, die der Gesetzgeber zur Patientenverfügung im Jahre 2009 mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes in das BGB eingefügt hat.

Diese Regelung soll die Patientenautonomie und das Selbstbestimmungsrecht eines Einzelnen stärken. Auch wenn nur der Patient seine Wünsche mündlich geäußert hat. Der Referent stellte klar, nach welchen Kriterien die entscheidende Person den Willen des Patienten feststellen soll. Der Betreuer oder Bevollmächtigte hat die Wünsche anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Hierbei können frühere mündliche und schriftliche Äußerungen, welche bekannt sind, wichtig sein.

Anschaulich schilderte Meier zwei Patientenverfügungen von Personen, welche später einem Arzt bei seiner Entscheidungsfindung geholfen haben. Im Anschluss an die kurze Einführung des Direktors des Amtsgerichtes Heinsberg bestand die Möglichkeit mit den weiteren Referenten Christiane Niedetz, Berufsbetreuerin in Geilenkirchen, und mit Dr. Martin Krings, Arzt in Geilenkirchen-Gillrath, und Karola Brandt, Rechtsanwältin aus Geilenkirchen Fragen zu erörtern.

Hierbei wurde häufig die Frage nach der Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gestellt. Die Anwesenden konnten dahingehend beruhigt werden, dass entsprechende Äußerungen des Willens grundsätzlich formfrei sind. Es wurde auf die Besonderheit hingewiesen, dass nur bei Grundstücksgeschäften, bei Vorliegen einer formlosen Vorsorgevollmacht das Betreuungsgericht einen Betreuer für dieses Grundstücksgeschäft einsetzt. Dies kann unter Umständen dann auch die bevollmächtigte Person sein. Es konnten viele Fragen im Rahmen der Veranstaltung bezüglich der Vorsorge für den Ernstfall geklärt werden, und die Bürgerliste freute sich im Interesse der Bürger, ein Thema, welches für alle Menschen wichtig ist, aufgegriffen zu haben.

Die Bürgerliste wird in Zukunft in loser Reihenfolge zu weiteren Themen Veranstaltungen durchführen.


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