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Vorhaben Umbau Chorherrenstraße durch Ingenieurbüro Brendt:

Durch die Vorgaben des GVFG (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) und der Förderrichtlinien Stadtverkehr enge Grenzen gesetzt.

So müsse die Planung eine Fahrbahnbreite von 6m und einen Gehweg von 1,5m aufwiesen, wobei Fahrbahn und Gehweg voneinander durch einen Bord zu trennen sind.

Die derzeitigen Rechts-vor-Links-Regelungen an verschiedenen Straßeneinmündungen müssen durch eine Vorfahrtsregelung zu Gunsten der Chorherrenstraße geändert werden.

Querschnitt und Funktion der Straße würden durch die Neugestaltung jedoch nicht grundlegend geändert. Im Zuge der Straßenbaumaßnahme soll auch der Kanal erneuert werden. Die Gehwegflächen sollen mit Pflaster des Typs Cobblestone befestigt werden.

Voraussetzung zur Förderung nach dem GVFG

In dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) ist geregelt, dass vom Bund über die Länder an die Gemeinden und Verkehrsbetriebe alles Förderungsfähig nach GVFG ist, das den Verkehr in den Gemeinden fördert. Hierzu gehören z. B. die Förderung von Fahrzeugen des Nahverkehrs, Rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme, Umgehungsstraßen u. s. w.

Die Förderungsfähigen Vorhaben werden jedoch nur dann gefördert, wenn die Förderungsvoraussetzungen nach GVFG erfüllt sind. Diese Förderungsvoraussetzungen sind hier aufgeführt:

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

A. das Vorhaben

  1. nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
  2. in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
  3. bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
  4. Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen ehindertenbeauftragen oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des ยง5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.

B. die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

Aktuelle Bilder der Chorherrnstraße heute: 2009

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